:: Sima/Goldgruber zu Hundeführschein: Kontrollaktionen nach Ablauf der Übergangsfrist
Sima/Goldgruber zu Hundeführschein: Kontrollaktionen nach Ablauf der Übergangsfrist
Mit dem 01.07.2011 Tag endet die Übergangsfrist für alle Kampfhundebesitzer in Wien. Sie müssen den verpflichtenden Hundeführschein bei sich haben, wenn sie mit ihrem Vierbeiner in der Stadt unterwegs sind.
Die Polizei und das Veterinäramt der Stadt Wien starten heute eine erneute Schwerpunktaktion. "2.734 Hundebesitzer haben die Prüfung bisher absolviert - in den letzten Tagen gab es einen regelrechten run! Uns geht es mit dieser Maßnahme um das friedliche Miteinander von Mensch und Hund und der Hundeführschein ist ein aktiver Beitrag dazu. Die Abwicklung verlief absolut problemlos und ich freue mich über die hohe Bereitschaft der Hundebesitzer in Wien, die fristgerecht den Schein gemacht haben", so Umweltstadträtin Ulli Sima. Sie bedankte sich beim heutigen Auftakt der aktuellen Schwerpunktaktionen bei der Polizei für die gute Zusammenarbeit. Peter Goldgruber von der Wiener Polizei: "Die Überwachung der Tierhaltung ist ein wichtiger Beitrag der Wiener Polizei, damit Menschen nicht Opfer von Verletzungen werden."
89 Prozent der Wienerinnen und Wiener haben sich im letzten Jahr für den verpflichtenden Hundeführschein ausgesprochen, die Stadt Wien hat diese Forderung rasch umgesetzt. Bei den Regelungen hat sich Wien an internationalen Beispielen orientiert und eng mit Berlin und Hamburg kooperiert, wo es seit Jahren strenge Regelungen für die Haltung bestimmter Hunde gibt.
Nach dem Ablauf der einjährigen Übergangsfrist müssen nun alle Kampfhundebesitzer in Wien die theoretische und praktische Prüfung bestanden haben. Der Schein ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung zu absolvieren. Dabei ist zu beachten, dass das Mindestalter des Hundes zum Zeitpunkt der Prüfung sechs Monate betragen muss. Die Prüfung wird im Auftrag der MA 60 durch von der Tierschutzombudsstelle speziell ausgebildete PrüferInnen abgehalten. Zur Prüfung ist eine Haftpflichtversicherungspolizze, eine Anmeldebestätigung sowie die Chipp-Nummer für den Hund mitzubringen. Mindestalter des Hundebesitzers für die Prüfung ist 16 Jahre, er darf auch keine einschlägigen Vorstrafen haben.
Betroffen von der Regelung sind Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pitbullterrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff). Der Führschein gilt auch für Mischlinge.
Mehr Möglichkeiten für die Polizei - Sofortabnahme in Gefahrensituationen
Die Regelungen zum verpflichtenden Hundeführschein enthalten auch verbesserte Möglichkeiten der Polizei zum Einschreiten und verschärfte Strafbestimmungen. Durch das verpflichtende Mitführen des Hundeführscheins ist es für die Polizei wesentlich einfacher festzustellen, ob der sichere Umgang mit dem Hund gewährleistet ist.
Wird ein Hundehalter mit einem Kampfhund ohne Hundeführschein aufgegriffen, wird eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen und die behördliche Aufforderung erteilt, den Hundeführschein binnen drei Monaten nachzubringen.
Laut § 13 Wiener Tierhaltegesetz gibt es einen Strafrahmen bis zu 3.500 Euro bei Zuwiderhandeln gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Bei HundehalterInnen ohne Hundeführschein in Gefahrensituationen kann der Hund auf Veranlassung der Polizei sofort und dauerhaft - auf Kosten des Besitzers - abgenommen werden.
Strafbestimmungen im Tierhaltegesetz im Wortlaut:
§ 13. (1) Wer
1. als Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die minderjährige Person zu veranlassen,
2. es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
3. als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betreiberin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
4. die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis nicht mitführt bzw. den Organen der Behörde diese auf Verlangen nicht aushändigt (§ 5a Abs. 11),
6. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 12), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
Verfassunggerichtshof bestätigt Wiener HundeführscheinDer Wiener Hundeführschein wurde im März auch vom Höchstgericht bestätigt, nachdem ein Besitzer eines American Staffordshire Terriers - unterstützt von der FPÖ - geklagt hatte.
"Der Verfassungsgerichtshof hat an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gesetzliche Regelungen, mit denen die Zulässigkeit der Haltung von Tieren, von denen potenziell eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen (insbesondere auch Kindern) ausgeht, an die Bedingung geknüpft wird, dass sich die Halter dieser Tiere zuvor über ihr Alltagswissen hinaus mit den besonderen Gefahren dieser Tiere und wie diesen durch eine sachgerechte Haltung begegnet werden kann, vertraut machen.
Die Verfassungsrichter bestätigen weiters, "dass vor allem die Bissigkeit von Hunden ein relevantes Kriterium für die Gefährlichkeit der betreffenden Rasse für Menschen darstellt", daher sei dem Verordnungsgeber (also der Stadt Wien, Anm.) nicht "entgegenzutreten", wenn gewisse Hunderassen als hundeführscheinpflichtig eingestuft werden.
Andere Bundesländer wie etwa Salzburg überlegen nach etlichen Vorfällen, ähnliche Regelungen wie Wien einzuführen. In Niederösterreich gibt es bereits einen verpflichtenden Schein für bestimmte Hunde. Wiens Hundeführschein wird laut rot-grünem Regierungsabkommen 2013 evaluiert.
Anmeldungen zum Hundführschein bei der MA 60 in der Karl-Farkas-Gassse 16 in 1030 Wien, Tel: 01/4000-8060. Infos im Internet: www.tierschutzinwien.at und www.tieranwalt.at
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