:: Wiener Heizkostenzuschuss im Winter 2008/2009 - Antrag (PDF), Antrag (RTF)
Die Antragstellung erfolgt schriftlich bis spätestens 31. Jänner 2009 (Datum des Poststempels).
Referat Heizkostenzuschuss:
3.,Thomas-Klestil-Platz 8
Telefon (+43 1) 4000-40680
Auskunft: Montag bis Freitag 8-15 Uhr
Anspruchsberechtigt sind alle in Wien wohnhaften und auch gemeldeten Personen, deren Haushaltseinkommen die jeweiligen ASVG-Richtsätze nicht überschreiten. Dazu zählen:
* Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher/innen (als Monatseinkommen gilt der Tagsatz multipliziert mit 30)
* Pensionsbezieher/innen (Alters-, Invaliditäts-, Witwen- bzw. Waisenpension)
* Kinderbetreuungsgeldbezieher/innen
* Sozialhilfebezieher/innen und Mietbeihilfenbezieher/innen der MA 40 (erhalten automatisch den Heizkostenzuschuss)
Ausgenommen von der Beantragung sind Bewohner/innen von Heimen sowie Personen, die keinen eigenen Haushalt führen (Obdachlose) und Asylwerber/innen. Auf den Heizkostenzuschuss gibt es keinen Rechtsanspruch.
Einkommensgrenzen 2008
Für die Gewährung des Heizkostenzuschusses gelten folgende Einkommensobergrenzen:
* Einzelpersonenhaushalte: 710,02 Euro netto
* Zweipersonenhaushalte: 1.064,56 Euro netto
* Zuschlag pro minderjährigem Kind: 74,41 Euro netto
Die Einkommensgrenzen entsprechen den derzeit gültigen ASVG-Richtsätzen. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens wird das Einkommen aller Haushaltsmitglieder berücksichtigt. Ausgenommen von der Anrechnung sind Pflegegeld, Familienhilfe, Mietbeihilfe, Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfen.
Achtung: Bezieher/innen von Sozialhilfeleistungen (Geldaushilfen, Dauerleistungen sowie Mietbeihilfenbezieher/innen der MA 40) erhalten den einmaligen Heizkostenzuschuss ohne Antrag. Im Falle der Überweisung der Sozialhilfe/Mietbeihilfe der MA 40, wird der Heizkostenzuschuss automatisch angewiesen.
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